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Die Tätigkeit als Fachberater
Seelsorge und ähnliche Ämter
sind auch in Evangelischen Kirchen genehmigungspflichtig
Erläuterungen eines Kirchenjuristen
§ 56 Abs. 1 PfG stellt klar,
dass Nebentätigkeiten oder Ehrenämter, die außerhalb der Dienstpflichten
von Pfarrern liegen, nur übernommen werden dürfen, soweit diese mit
ihrem Auftrag und der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten zu
vereinbaren sind. Daher formuliert § 56 Abs. 2 PfG den Grundsatz, dass
solche Tätigkeiten der vorherigen Zustimmung bedürfen. In § 56 Abs. 3
PfG wird dieser Grundsatz allerdings eingeschränkt. Die hier genannten
Tätigkeiten sind lediglich anzeigepflichtig. Dazu zählt auch die
Übernahme von diversen Ehrenämtern. Der Gesetzgeber wollte hier solche
Tätigkeiten privilegieren, die eine Kollision mit dienstlichen Pflichten
im Regelfall nicht erwarten lassen, weil bei diesen grundsätzlich eine
freie Zeiteinteilung möglich ist. Die entstehenden (terminlichen)
Bindung und die Frage, ob diese erhebliche oder unerhebliche
Beeinträchtigungen der Dienstpflichten als Pfarrer mit sich bringen,
sind damit ganz wesentliche Kriterien für die Entscheidung über die
Zustimmungsbedürftigkeit.
Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit z.B. in einem Sportverein wird man
differenzieren müssen: besteht das Ehrenamt in der bloßen Unterstützung
einer Jugendfußballgruppe eines Vereins (z.B. Aufstellen der Tore,
Fahrten mit dem Auto, gelegentliche Mitreise an Wochenenden etc.) liegt
zwar auch eine terminliche Bindung vor, dies allerdings in aller Regel
nach Absprache, sodass dienstlichen Verpflichtungen der Vorrang
eingeräumt werden kann. Solche Tätigkeiten sind lediglich
anzeigepflichtig. Lässt sich ein Pfarrer als Trainingsleiter eines
Vereins in die Pflicht nehmen, so ist die Terminbindung so stark, dass
von vorneherein Kollisionen mit den Dienstpflichten wahrscheinlich
erscheinen (Spieleinsätze am Wochenende, insbesondere Sonntagen bei
gleichzeitiger Verpflichtung an Sonntagen grundsätzlich Gottesdienste zu
halten). Damit wäre der lediglich anzeigepflichtige Bereich des § 56
Abs. 3 Nr. 2 verlassen. Es bedürfte auch hier eine Zustimmung.
Die Fachberater Seelsorge sind nach der Aufgabenbeschreibung vom
14.01.1999 organisatorisch in die örtliche Feuerwehr eingebunden. Sie
nehmen am normalen Dienstbetrieb teil. "Sie werden mit Funk-Alarmmeldern
ausgestattet und werden zu allen Einsätzen alarmiert, bei denen
besondere psychische und seelische Belastungen für die Betroffenen oder
die Einsatzkräfte auftreten." Die Fachberater Seelsorge stehen demnach
in ständiger Alarmbereitschaft. Er ist verpflichtet, bei derartigen
Einsätzen als Seelsorger zur Verfügung zu stehen. Dies lässt aber nicht
nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Dienstpflichten des Pfarrers
befürchten (z.B. Funkalarm während eines Gottesdienstes, während des
Religionsunterrichtes, während der Konfirmandenbetreuung, während eines
Trauergesprächs etc.). Diese Tätigkeit bedarf daher nach § 56 Abs. 2 PfG
der vorherigen Zustimmung.
Tätigkeiten in Sportvereinen und die Tätigkeit als Fachberater Seelsorge
werden also nicht von vorneherein unterschiedlich behandelt.
Nach § 2 Abs. 2 PfNVO (RS 556) ist zwar der Landeskirchenrat zuständig.
Allerdings handelt es sich bei dieser Aufgabe um die Führung eines
Geschäftes, bei dem das Landeskirchenamt dem Landeskirchenrat zur
Erfüllung zugeordnet ist, sodass das Landeskirchenamt bzw. die
zuständige Fachabteilung die Nebentätigkeitsgenehmigung aussprechen
wird. Anträge würden also nicht in der Vollsitzung behandelt. Auch wenn
damit ein gewisser Aufwand verbunden ist, kann von der Notwendigkeit der
vorherigen Zustimmung bei einer Tätigkeit als Fachberater Seelsorge
nicht abgesehen werden.
Einer generellen Aufhebung des Zustimmungserfordernisses für "Ehrenämter
in karitativen und Rettungsorganisationen" stehen wir ausgesprochen
kritisch gegenüber, weil es - wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt - sehr stark auf die Art des Ehrenamtes und die damit verbundenen
Verpflichtungen ankommt, ob die Beeinträchtigung der Dienstpflichten
eines Pfarrers zu befürchten steht oder nicht.
Hinsichtlich der Ruhestandspfarrer gilt, dass diese einen lebenslangen
Auftrag haben. Sofern sie gelegentlich bzw. in einem dem Ruhestand
angemessenen Umfang mitarbeiten, sehe ich keine weiteren Probleme. Der
zuständige Dekan sollte aber in jedem Fall unterrichtet werden. Für die
Mitarbeit der Ehrenamtlichen ergeben sich die Einzelheiten aus dem
Ehrenamtsgesetz vom 11.12.2000 (RS 802).
Sie können sich im Falle von Rückfragen natürlich gerne nochmals an mich
wenden. Ich hoffe, dass Sie in diesem Schreiben die Antworten auf Ihre
Fragen finden und grüße Sie herzlich,
Im Auftrag
Andreas Günther
Kirchenanwalt z.A.
Juristischer Referent für Diakonie, Medien, Landeskirchliche
Beauftragte, Landeskirchliche Einrichtungen und Besondere Seelsorge
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Landeskirchenamt
Meiserstraße 11-13
80333 München
Tel.: 089/5595-578
Fax.: 089/5595-528
E-Mail:
andreas.guenther@elkb.de
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