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Einsatz von Psychologen
zur Betreuung von Opfern, deren Angehörigen sowie
anderen Personen im Rahmen von
Krisensituationen
Sehr geehrter Herr von
Wietersheim,
bei der Besprechung
über den Einsatz von Psychologen bei Krisensituationen hatte ich
Ihnen zugesichert, eine Stellungnahme des Bayer. Staatsministeriums
des Innern einzuholen. Das Ministerium hat sich in der Zwischenzeit
zu dem Thema geäußert. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass es auch
grundsätzlich einen Handlungsbedarf sieht. Das
Bundesinnenministerium habe deshalb ein Forschungsvorhaben
”Entwicklung von Standards und Empfehlungen für ein Netzwerk zur
bundesweiten Strukturierung und Organisation psychosozialer
Notfallversorgung” in Auftrag gegeben. Mit Ergebnissen sei aber erst
Mitte 2004 zu rechnen. Darüber hinaus wird die Umsetzung der
Empfehlungen sicher weitere Zeit in Anspruch nehmen. Das Bayer.
Staatsministerium des Innern will erst die Ergebnisse des
Forschungsvorhabens abwarten, ehe eigene Regelungen veranlasst
werden.
Das Ministerium hat
jedoch für Schadensereignisse Hinweise gegeben, die unmittelbar die
Einsatzleiter betreffen. So hat es darauf hingewiesen, dass im
inneren Einsatzraum, d.h. dem unmittelbar betroffenen Krisenbereich,
wohl nur in Ausnahmefällen eine psychologische Betreuung sowohl
Betroffener als auch von Einsatzkräften denkbar ist. Denn dieser
innere Einsatzraum muss absolut freigehalten werden für eine
wirksame Arbeit der Einsatzkräfte.
Im vorläufig als äußeren
Einsatzraum bezeichneten Bereich kann, falls notwendig, die Betreuung
der Einsatzkräfte stattfinden. Einen Zugang zur Durchführung dieser
Aufgabe sollten nur Personen haben, die von der im Einsatz befindlichen
Organisation (z.B. Feuerwehr, Bayer. Rotes Kreuz usw.) zu diesem Zweck
gerufen und autorisiert worden sind. In diesem Bereich kann auch die
Betreuung Betroffener und Angehöriger stattfinden. Es liegt daher immer
an der Einsatzleitung, ggf. in Zusammenarbeit mit der betroffenen
Institution (Schule usw.) Betreuungsmaßnahmen zu koordinieren. Das
Ministerium hat auch Kriterien zur Auswahl des Personenkreises
vorgeschlagen, der für die Betreuung Betroffener Zugang zum äußeren
Einsatzraum erhalten kann. Hierzu zählen in jedem Fall Notfallseelsorger
mit einer entsprechenden Ausbildung, örtliche zuständige Pfarrer, die
das Vertrauen der Betroffenen genießen sowie Personen, nach denen die
Betroffenen ausdrücklich verlangen. Dabei ist es Sache des örtlichen
Einsatzleiters, erkennbar zweifelhaften Personen den Zugang zur
Einsatzstelle zu verwehren.
Was sich außerhalb
dieser Bereiche abspielt, liegt nicht mehr im Einflussbereich der
Einsatzleitung.
Diese Hinweise sind
aber, wie eingangs schon ausgeführt, lediglich vorläufige Bemerkungen,
die einer endgültigen Regelung nach Vorlage des vom
Bundesinnenministerium in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens
bedürfen.
Darüber hinaus stellt
das Ministerium klar, dass vom aktuellen Einsatzgeschehen unbeeinflusst
die Verantwortung der betroffenen Institution (z.B. Schule) bleibt, eine
weitere Betreuung für ihren nachgeordneten Bereich zu organisieren,
falls dies erforderlich erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Petermann
Ltd. Regierungsdirektor
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Für das Internet bearbeitet von Hanjo
v. Wietersheim
am 30.03.2003.
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