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Einsatz von Psychologen zur Betreuung von Opfern, deren Angehörigen sowie anderen Personen im Rahmen von Krisensituationen

Sehr geehrter Herr von Wietersheim, 

 

bei der Besprechung über den Einsatz von Psychologen bei Krisensituationen hatte ich Ihnen zugesichert, eine Stellungnahme des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen. Das Ministerium hat sich in der Zwischenzeit zu dem Thema geäußert. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass es auch grundsätzlich einen Handlungsbedarf sieht. Das Bundesinnenministerium habe deshalb ein Forschungsvorhaben ”Entwicklung von Standards und Empfehlungen für ein Netzwerk zur bundesweiten Strukturierung und Organisation psychosozialer Notfallversorgung” in Auftrag gegeben. Mit Ergebnissen sei aber erst Mitte 2004 zu rechnen. Darüber hinaus wird die Umsetzung der Empfehlungen sicher weitere Zeit in Anspruch nehmen. Das Bayer. Staatsministerium des Innern will erst die Ergebnisse des Forschungsvorhabens abwarten, ehe eigene Regelungen veranlasst werden.
 

Das Ministerium hat jedoch für Schadensereignisse Hinweise gegeben, die unmittelbar die Einsatzleiter betreffen. So hat es darauf hingewiesen, dass im inneren Einsatzraum, d.h. dem unmittelbar betroffenen Krisenbereich, wohl nur in Ausnahmefällen eine psychologische Betreuung sowohl Betroffener als auch von Einsatzkräften denkbar ist. Denn dieser innere Einsatzraum muss absolut freigehalten werden für eine wirksame Arbeit der Einsatzkräfte.

 

Im vorläufig als äußeren Einsatzraum bezeichneten Bereich kann, falls notwendig, die Betreuung der Einsatzkräfte stattfinden. Einen Zugang zur Durchführung dieser Aufgabe sollten nur Personen haben, die von der im Einsatz befindlichen Organisation (z.B. Feuerwehr, Bayer. Rotes Kreuz usw.) zu diesem Zweck gerufen und autorisiert worden sind. In diesem Bereich kann auch die Betreuung Betroffener und Angehöriger stattfinden. Es liegt daher immer an der Einsatzleitung, ggf. in Zusammenarbeit mit der betroffenen Institution (Schule usw.) Betreuungsmaßnahmen zu koordinieren. Das Ministerium hat auch Kriterien zur Auswahl des Personenkreises vorgeschlagen, der für die Betreuung Betroffener Zugang zum äußeren Einsatzraum erhalten kann. Hierzu zählen in jedem Fall Notfallseelsorger mit einer entsprechenden Ausbildung, örtliche zuständige Pfarrer, die das Vertrauen der Betroffenen genießen sowie Personen, nach denen die Betroffenen ausdrücklich verlangen. Dabei ist es Sache des örtlichen Einsatzleiters, erkennbar zweifelhaften Personen den Zugang zur Einsatzstelle zu verwehren.

Was sich außerhalb dieser Bereiche abspielt, liegt nicht mehr im Einflussbereich der Einsatzleitung.

 

Diese Hinweise sind aber, wie eingangs schon ausgeführt, lediglich vorläufige Bemerkungen, die einer endgültigen Regelung nach Vorlage des vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens bedürfen.

Darüber hinaus stellt das Ministerium klar, dass vom aktuellen Einsatzgeschehen unbeeinflusst die Verantwortung der betroffenen Institution (z.B. Schule) bleibt, eine weitere Betreuung für ihren nachgeordneten Bereich zu organisieren, falls dies erforderlich erscheint.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Petermann

Ltd. Regierungsdirektor

Für das Internet bearbeitet von Hanjo v. Wietersheim am 30.03.2003.

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